Satzung

Erster Haager Westernclub

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen “ Erster Haager Westernclub e.V. „

Sitz des Vereins ist Haag. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mühldorf eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein will seinen Mitgliedern die Tradition der Gründerzeit – des “ Wilden Westens “ näher bringen. Dazu dienen Veranstaltungen, in den speziell die Geschichte des Landes mit ihrer Kultur, die handwerkliche und künstlerische Tradition von den zugezogenen Pionieren wie den einheimischen Indianern, die Waffen und die Musik im Fordergrund stehen. Die Zwecke verfolgt der Verein durch Abhalten von Countryfesten, Informationsabenden und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätlnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der bis 31. 10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muß,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluß durch den Vereinsausschuß. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet entgültig.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuß

c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus

a) dem Vorstand

b) dem Schriftführer

c) dem Kassier

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuß behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschußes werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er lädt zur Sitzung mündlich ein. Über diese Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes, der Schriftführer und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern. Der Ausschuß bestimmt 2 Beisitzer, die spezielle Ressorts leiten.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordung mit einer Ladungsfrist von einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten

1. Wahlen ( § 8 )

2. Satzungsänderungen

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl von 2 Kassenrevisoren

5. Festsetzung des Mitgliedbeitrags

6. Entgegennahme der Jahresberichte

7. Entscheidungen über Einzelausgaben, die 10.000,00 Mark überschreiten sowie Grundstücksgeschäfte

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

9. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als 1 Wahlvorschlag vorliegt. Es entscheidet bei Beschlußfassungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den 2 Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuß jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Haag, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. April 1998 beschlossen.